Vereinssatzung

Satzung des Albertus-Magnus-Vereins, Diözesanverband Münster e.V.,
in der Fassung vom 23.09.2017

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen „Albertus-Magnus-Verein, Diözesanverband Münster e.V.“, er hat seinen Sitz in Münster (Westfalen) und gliedert sich in Dekanats- und Ortsgruppen.
Er ist Mitglied des Deutschen Albertus-Magnus-Vereins, der seinen Sitz in Trier hat. Der Verein ist als Fachverband dem Deutschen Caritasverband angeschlossen; er untersteht der Aufsicht des Bischofs von Münster und ist ein Verein der Katholischen Kirche.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist, bedürftigen Studierenden durch zinslose Darlehen, die Bereitstellung günstigen Wohnraums oder Beihilfen anderer Art die Vollendung ihres Studiums zu ermöglichen. Zugleich setzt der Verein sich für die Förderung von Gemeinsinn, ehrenamtlichem Engagement und Toleranz der unterstützten Studierenden ein. In der Regel sollen nur solche Personen unterstützt werden, die eine Hochschule besuchen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Diözesan-Vorstand.
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins teilzunehmen. Sie sind verpflichtet, einen Jahresbeitrag von mindestens 5 Euro zu zahlen. Über eine Änderung des Mindestbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Ein Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Diözesanvorstand.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Diözesanvorstand, die Vorstände und Versammlungen der Orts- und Dekanatsgruppen.

§ 5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Die Mitgliederversammlung soll jährlich einberufen werden. Mindestens ist sie alle drei Jahre einzuberufen; außerdem wenn der Diözesanvorstand es für nötig hält oder mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 6 Der Diözesanvorstand

Der Diözesanvorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von beiden ist alleinvertretungs-berechtigt. Neben dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden besteht der Vorstand aus dem Schriftführer, dem Kassenwart und mindestens einem weiteren Beisitzer.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Der Vorsitzende bedarf für sein Amt der Bestätigung durch den Bischof von Münster. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der drei Jahre aus, so kann der Vorsitzende nach Anhörung der übrigen Mitglieder des Diözesanvorstandes ein neues Mitglied bestimmen. Sinkt die Mitgliederzahl des Vorstandes unter fünf, so muss der Vorsitzende ein neues Mitglied berufen. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Der Vorstand führt die Geschäfte, verwaltet das Vereinsvermögen, verteilt die Unterstützungen, beruft die Mitgliederversammlungen ein und gibt ihnen Rechenschaft über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach schriftlicher oder elektronischer Einladung mindestens drei Vorstands-mitglieder erschienen sind.

§ 7 Kassenprüfung

Die Kasse soll jährlich durch zwei Kassenprüfer geprüft werden. Sie dürfen keine Mitglieder des Vorstands sein und werden für jede Kassenprüfung von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 8 Die Dekanats- und Ortsgruppen

Für die einzelnen Dekanate der Diözese und nach Bedarf auch für einzelne Orte können Dekanats- und Ortsgruppen gebildet werden; sie umfassen die in ihrem Bezirk wohnenden Mitglieder des Vereins. Der Vorstand der Gruppen besteht aus mindestens drei Personen, die von den Mitgliedern der Dekanats- bzw. Ortsgruppe zu wählen sind; ihre Namen sind dem Vorsitzenden des Diözesanvorstands mitzuteilen.

§ 9 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Bischöflichen Stuhl in Münster, der es zur Unterstützung von bedürftigen Studierenden gemäß § 2 dieser Satzung verwenden muss.
Ein etwaiger Auflösungsbeschluss der Mitgliederversammlung bedarf der Zustimmung des Bischofs von Münster.

§ 10

Änderungen der Satzung sind dem Finanzamt Münster mitzuteilen.

Münster, den 23.9.2017

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